Allgemeine Verkaufsbedingungen(AGB)

für den kaufmännischen Verkehr

 

 

  • 1 Geltungsbereich

 

 

(1) Diese Verkaufsbedingungen regeln den Verkaufsprozess der Kontinent Konzept GmbH und gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.


(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

 

(3) Diese Verkaufsbedingungen treten am 01.06.2016 in Kraft und bleiben so lange wirksam, bis sie durch eine neuere Version ersetzt werden.

 

 

  • 2 Angebot und Vertragsabschluss


(1) Bestellungen unserer Kunden werden als Angebot gemäß § 145 BGB angesehen. Wir können dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen. Alle unsere Internetseiten, Kataloge oder Werbezuschriften (per eMail, Briefpost oder Fax) sind lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes. Sie selbst stellen kein Angebot dar.


(2) Nach Eingang der Bestellung (Angebot) bei uns erhält der Kunde eine Bestellbestätigung, welche auch automatisch über unsere Software oder Homepage erstellt werden kann. Diese Bestellbestätigung stellt keine Auftragsbestätigung dar und der Vertrag ist dadurch noch nicht zustande gekommen.


(3) Innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Eingang der Bestellung erhält der Besteller eine schriftliche Auftragsbestätigung und ggf. eine Rechnung per eMail, Briefpost oder Fax. Erst durch diese schriftliche Auftragsbestätigung kommt der Kaufvertrag zustande.

 

(4) Alle unsere Absatzhelfer, wie z.B. Handelsmakler, Handelsvertreter oder auch angestellte Handlungsreisende haben keine Abschlussvollmacht. Diese nehmen lediglich Bestellungen auf, die gemäß diesen AGB’s schriftlich zu bestätigen sind.

 

(5) In besonderen Fällen können separate, auch von diesen AGB’s abweichende Kaufverträge geschlossen werden. Bei diesen Geschäften verfügen unsere Absatzhelfer ebenfalls nicht über eine Abschlussvollmacht.

 

 

  • 3 Überlassene Unterlagen

 

 

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

 

 

  • 4 Preise und Zahlung

 

 

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Lager ausschließlich Verpackung und zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung und Lieferung werden gesondert in Rechnung gestellt.

 

(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

 

(3) Bis zu einem Warenwert von netto 1.000 EUR erhält der Besteller wie unter § 2 Abs. 3 beschrieben zusammen mit der Auftragsbestätigung seine Rechnung. Sofern nichts anderes vereinbart und in der Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt wurde, ist diese sofort und in voller Höhe zur Zahlung fällig. Erst nach Eingang der Zahlung auf unserem Konto wird die Bestellung ausgeführt und der Besteller erhält die Ware innerhalb der in der Auftragsbestätigung genannten Lieferzeit.

(4) Bei einem Bestellwert über 1.000 EUR wird die Zahlung in drei Raten und zwar wir folgt fällig: 40% sofort nach schriftlicher Auftragsbestätigung, 60% 5 Arbeitstage vor dem bestätigten Liefertermin. Erst nach Eingang der ersten Rate auf unserem Konto wird die Bestellung ausgeführt.

 

(5) Sollte die in der Auftragsbestätigung genannte Lieferzeit mehr als 60 Kalendertage nach Zahlungseingang bei uns betragen, so kann der Besteller innerhalb von 10 Kalendertagen, ab Auftragsbestätigungseingang bei ihm, unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Können wir innerhalb dieser Frist keinen Zahlungseingang verzeichnen, so gehen wir davon aus, dass der Besteller von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht und der Vertrag gilt als aufgelöst. Mit erfolgtem Zahlungseingang wird diese Frist beendet. Ein Rücktritt vom Vertrag ist dann nicht mehr möglich.

(6) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

 

 

  • 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte


Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


  • 6 Lieferzeit

 

 

(1) Lieferzeiten oder Liefertermine werden stets in der schriftlichen Auftragsbestätigung genannt oder bestätigt. Alle anderen Lieferfisten oder –termine (z.B. mündliche Abreden durch unsere Absatzhelfer) gelten als nicht vereinbart. Widerspricht der Besteller der in der schriftlichen Auftragsbestätigung genannten Lieferzeit nicht innerhalb von 7 Werktagen ab Versand der schriftlichen Auftragsbestätigung, so gelten die Lieferzeiten oder der Liefertermin als vereinbart.

 

(2) Sollte der Besteller der Lieferzeit oder dem Liefertermin widersprechen und liegt der genannte Termin innerhalb der in § 4 (5) beschriebenen Frist, so ist gemeinsam ein neuer, für beide Seiten passender Termin oder eine passende Lieferzeit festzulegen. Ein Rücktritt vom Vertrag ist dann nicht möglich.

 

(3) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.


(5) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,01% des Lieferwertes, maximal jedoch mit nicht mehr als 1% des Lieferwertes.

 

(6) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

 

 

  • 7 Gefahrübergang bei Versendung

 

 

(1) Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

(2) Auf Wunsch des Bestellers schließen wir für einen solchen Versand eine Transportversicherung ab, die wir jedoch dem Besteller in Rechnung stellen können.

 

 

  • 8 Eigentumsvorbehalt

 

 

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält, es sei denn dem stehen andere gesetzliche Regelungen (z.B. durch die VoB) entgegen.

 

(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, sollte es sich dabei um hochwertige Güter handeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, so hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der nicht voll bezahlten Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

 

(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.



  • 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

 

 

(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.


(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware beim Besteller. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

 

(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge (spätestens 5 Werktage nach Erkennen des Mangels), nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

 

(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

 

(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(7) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

  • 10 Sonstiges

 

 

(1) Diese AGB’s, all unsere Verträge und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).


(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesen AGB’s sowie unseren Verträgen ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

 

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB‘s unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

 

(4) Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch eine neuere Version ersetzt werden.